MiFIR 26 Transaktionsmeldung

Alle 65 Felder mit Beispielen erklärt


Allgemeine Hinweise

Die Erklärung ist allgemeingültig, die Beispiele allerdings auf das Template für Benutzung mithilfe des MiFIR-Meldetools ausgelegt.

Pflichtfelder - Neue Transaktion

Folgende Felder sind immer verpflichtend für eine neue Transaktionsmeldung. Weitere Pflichtfelder können aus Eintragungen enstehen. Solche werden bei optionalen Feldern als Abhängigkeit angemerkt.

Pflichtfelder - Stornierung

Folgende Felder sind immer verpflichtend bei der Stornierung einer Transaktionsmeldung.

Sonderzeichen und Umlaute

Sonderzeichen & Umlaute werden nicht unterstützt. Falls doch Sonderzeichen und/oder Umlaute genutzt wurden erscheint folgender Fehler beim Melden an die BaFin: "An internal error has occurred".

Felderübersicht

 4

1.      Report Status
2.      Transaction Reference Number
3.      Trading venue transaction identification code
4.      Executing entity identification code
5.      Investment Firm covered by Directive 2014/65/EU
6.      Submitting entity identification code
7.      Buyer identification code
8.      Country of the branch for the buyer
9.      Buyer - first name(s)
10.    Buyer - surname(s)
11.    Buyer – date of birth
12.    Buyer decision maker code
13.    Buy decision maker - First Name(s)
14.    Buy decision maker - surname(s)
15.    Buy decision maker – date of birth
16.    Seller identification code
17.    Country of the branch for the seller
18.    Seller - first name(s)
19.    Seller - surname(s)
20.    Seller – date of birth
21.    Seller decision maker code
22.    Sell decision maker - First Name(s)
23.    Sell decision maker - surname(s)
24.    Sell decision maker – date of birth
25.    Transmission of order indicator
26.    Transmitting firm identification code for the buyer
27.    Transmitting firm identification code for the seller
28.    Trading date time
29.    Trading capacity
30.    Quantity
31.    Quantity Currency
32.    Derivative notional increase/decrease
33.    Price
34.    Price currency
35.    Net amount
36.    Venue
37.    Country of the branch membership
38.    Up-front payment
39.    Up-front payment currency
40.    Complex trade component id
41.    Instrument identification code
42.    Instrument full name
43.    Instrument classification
44.    Notional currency 1
45.    Notional currency 2
46.    Price Multiplier
47.    Underlying instrument code
48.    Underlying index name
49.    Term of the underlying index
50.    Option type
51.    Strike price
52.    Strike price currency
53.    Option exercise style
54.    Maturity date
55.    Expiry date
56.    Delivery type
57.    Investment decision within firm
58.    Country of the branch responsible for the person making the investment decision
59.    Execution within firm
60.    Country of the branch supervising the person responsible for the execution
61.    Waiver indicator
62.    Short selling indicator
63.    OTC post-trade indicator
64.    Commodity derivative indicator
65.    Securities financing transaction indicator

Felder - Detailerklärung

Feld 1 - Report Status

Pflichtfeld

Pflichtfeld Stornierung

Füllregel

Einer der folgenden Werte:

 

NEW      -> Neue Transaktion

 

CXL        -> Stornierung
CANC    -> Stornierung

Beispiel

NEW

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:

Angabe, ob es sich um eine neue Geschäftsmeldung oder eine Stornierung handelt.

Hinweise bei Stornierung

Das Feld mit CXL oder CANC füllen.

Weitere Quellen

Feld 2 - Transaction Reference Number

Pflichtfeld

Pflichtfeld Stornierung

Füllregel

Frei wählbarer alphanumerischer Code mit maximal 52 Zeichen

Beispiel

HJK20250216004
0000001
H59J32K1020210917

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:

Eindeutige Kennnummer der ausführenden Wertpapierfirma für jede Geschäftsmeldung.

 

Übermittelt ein Handelsplatz gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Geschäftsmeldung im Namen einer nicht der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegenden Firma, füllt der Handelsplatz dieses Feld mit einer durch ihn intern generierten Zahl aus, die für jede von dem Handelsplatz übermittelte Geschäftsmeldung eindeutig ist.

Hinweis

Die ID ist frei wählbar, solange sie einzigartig bleibt. Sie wird im Nachhinein mit der LEI der meldenden Entität kombiniert, daher die Vorgabe der Einzigartigkeit für den Rahmen der meldenden Entität.
Empfehlung ist eine Art Abkürzung des Unternehmensnamens gefolgt vom Tag der Transaktion und dann einer aufsteigenden Ziffer mit genügend Platz für alle Transaktionen für jeden Tag.
Diese Vorgehensweise garantiert Einzigartigkeit und Auffindbarkeit, da Transaktionen später mit dieser Nummer einfacher wiedergefunden oder storniert werden können.

Hinweise bei Stornierung

Dieselbe Kennnummer wie die der ursprünglichen Meldung nutzen.

Weitere Quellen

Feld 3 - Trading venue transaction identification code

Optional
Abhängigkeit
Feld 36

Füllregel

Alphanumerischer Code mit maximal 52 Zeichen vergeben von einem Handelsplatz

Beispiel

V000606090
12345

Abhängigkeit

Das Feld muss leer bleiben, wenn in Feld 36 XXXX, XOFF, oder die MIC eines systematischen Internalisierers oder eines Handelsplatzes außerhalb des EEA steht.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Von den Handelsplätzen erstellte und an Käufer und Verkäufer gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission weitergeleitete Nummer.

 

Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines an einem Handelsplatz ausgeführten Geschäfts erforderlich.

Weitere Quellen

Feld 4 - Executing entity identification code

Pflichtfeld

Pflichtfeld Stornierung

Füllregel

LEI

Beispiel

894500I5AVB9R40O7H42

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Code zur Identifikation der Einrichtung, die das Geschäft ausführt.

Hinweis

Die LEI eines Unternehmens lässt sich mit der GLEIF Datenbank herausfinden.

Hinweis bei Stornierung

Muss dieselbe LEI sein, wie die der ursprünglichen Transaktionsmeldung.

Weitere Quellen

Feld 5 - Investment Firm covered by Directive 2014/65/EU

Pflichtfeld

Füllregel

Einer dieser Werte:

TRUE
FALSE

Beispiel

TRUE

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Gibt an, ob die in Feld 4 genannte Einrichtung eine unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU fallende Wertpapierfirma ist.

Weitere Quellen

Feld 6 - Submitting entity identification code

Pflichtfeld

Pflichtfeld Stornierung

Füllregel

Eine LEI:
Ein 20 Zeichen langer Code, bei dem die ersten 18 Zeichen alphanumerisch und die letzten beiden Ziffern sind.

Beispiel

894500I5AVB9R40O7H42

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:

Code zur Identifikation der Einrichtung, die die Geschäftsmeldung im Einklang mit Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der zuständigen Behörde übermittelt.

 

Wird die Meldung der zuständigen Behörde direkt von der ausführenden Firma übermittelt, ist in dem Feld die LEI der ausführenden Firma anzugeben (sofern die ausführende Firma eine juristische Person ist).

 

Wird die Meldung von einem Handelsplatz übermittelt, ist in dem Feld die LEI des Betreibers des Handelsplatzes anzugeben.

 

Wird die Meldung von einem ARM übermittelt, ist in dem Feld die LEI des ARM anzugeben.

 

Hinweis bei Stornierung

Muss dieselbe LEI sein, wie die der ursprünglichen Transaktionsmeldung.

Weitere Quellen

Feld 7 - Buyer identification code

Pflichtfeld

Füllregel

Einer dieser Werte:

 

INTC                     Übertragung auf ein Kundensammelkonto
LEI:                       Angabe durch LEI
CCPT:                   Angabe durch CCPT
CONCAT:             Angabe durch CONCAT
NIDN:                  Angabe durch NIDN
MIC:                     Angabe durch MIC

Beispiel

CONCAT:DE19600101MAX##MUSTE
LEI:894500I5AVB9R40O7H42

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Code zur Identifikation des Erwerbers des Finanzinstruments.

 

Wenn der Erwerber eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Erwerbers zu verwenden.

Wenn der Erwerber keine juristische Person ist, ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.

 

Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der eine zentrale Gegenpartei (CCP) verwendet und die Identität des Erwerbers nicht preisgegeben wird, ist der LEI-Code der CCP zu verwenden.

 

Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der keine CCP verwendet und die Identität des Erwerbers nicht preisgegeben wird, ist der MIC des Handelsplatzes oder der organisierten Handelsplattform außerhalb der Union zu verwenden.

 

Ist der Erwerber eine Wertpapierfirma, die als systematischer Internalisierer (SI) handelt, ist der LEI-Code des SI zu verwenden.

 

„INTC“ ist als Bezeichnung für ein Kundensammelkonto in der Wertpapierfirma zu verwenden, um eine Übertragung auf dieses oder von diesem Konto mit einer zugehörigen Zuteilung zu dem/den einzelnen Kunden von diesem bzw. auf dieses Konto zu melden.

 

Bei Optionen und Swaptions ist der Käufer die Gegenpartei, die das Recht zur Ausübung der Option innehat, und der Verkäufer die Gegenpartei, die die Option verkauft und eine Prämie erhält.

 

Bei Futures und Forwards, die sich nicht auf Währungen beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Instrument kauft, und der Verkäufer die Gegenpartei, die das Instrument verkauft.

 

Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Risiko der Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt.

 

Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Festzins erhält.

 

Bei Basisswaps (Float-to-Float-Zinsswaps) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Spread zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Spread erhält.

 

Bei Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, und bei Cross Currency Swaps ist der Käufer die Gegenpartei, welche die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO 4217-Codes an erster Stelle steht, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Währung liefert.

 

Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält.

 

Bei derivativen Finanzinstrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos, mit Ausnahme von Optionen und Swaptions, ist der Käufer die Gegenpartei, die diese Absicherung kauft. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die diese Absicherung verkauft.

 

Bei Warenderivatkontrakten ist der Käufer die Gegenpartei, die die in der Meldung angegebene Ware erhält, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Ware liefert.

 

Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Festzins erhält.

 

Bei einer Erhöhung des Nominalwerts entspricht der Käufer dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts, und der Verkäufer entspricht dem Veräußerer des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

 

Bei einer Verringerung des Nominalwerts entspricht der Käufer dem Veräußerer des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts, und der Verkäufer entspricht dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

Weitere Quellen

Feld 8 - Country of the branch for the buyer

Optional
Abhängigkeit
Feld 7

Füllregel

Ländercode nach ISO 3166

Beispiel

DE

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Käufer (Feld 7) ein Kunde ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Ist der Erwerber ein Kunde, ist in diesem Feld das Land der Zweigniederlassung anzugeben, die den Auftrag von dem Kunden erhalten hat oder eine Anlageentscheidung für einen Kunden im Einklang mit einem durch den Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat getroffen hat, wie in Artikel 14 Absatz 3 gefordert.

 

Wurde diese Tätigkeit nicht durch eine Zweigniederlassung durchgeführt, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Wertpapierfirma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.

 

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, sind in diesem Feld die von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 9 - Buyer - first name(s)

Optional
Abhängigkeit
Feld 7

Füllregel

Maximal 140 Zeichen mit allen Vornamen des Käufers

Beispiel

JOSE,LUIS
ANNE-MARIE
DAVID

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Käufer (Feld 7) ein Kunde und gleichzeitig eine natürliche Person ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Vollständige(r) Vorname(n) des Käufers. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 10 - Buyer - surname(s)

Optional
Abhängigkeit
Feld 7

Füllregel

Maximal 140 Zeichen mit allen Nachnamen des Käufers

Beispiel

RODRIGUEZ,DE LA TORRE
BERG
ŞTEFAN

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Käufer (Feld 7) ein Kunde und gleichzeitig eine natürliche Person ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Vollständige(r) Nachname(n) des Käufers. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 11 - Buyer - date of birth

Optional
Abhängigkeit
Feld 7

Füllregel

Ein Datum im Format JJJJ-MM-TT

Beispiel

1973-02-17

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Käufer (Feld 7) ein Kunde und gleichzeitig eine natürliche Person ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Geburtsdatum des Käufers.

Weitere Quellen

Feld 12 - Buyer decision maker code

Optional
Abhängigkeit
Feld 7

Füllregel

Einer dieser Werte:

 

LEI:                       Angabe durch LEI
CCPT:                   Angabe durch CCPT
CONCAT:             Angabe durch CONCAT
NIDN:                  Angabe durch NIDN

Beispiel

CONCAT:DE19600101MAX##MUSTE
LEI:894500I5AVB9R40O7H42

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Käufer (Feld 7) ein Kunde ist und der Entscheidungsträger im Rahmen einer Vertretungsvollmacht handelt.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Code zur Identifikation der Person, die die Entscheidung zum Erwerb des Finanzinstruments trifft.

 

Wird die Entscheidung von einer Wertpapierfirma getroffen, ist in diesem Feld die Identität der Wertpapierfirma und nicht die Einzelperson anzugeben, die die Anlageentscheidung getroffen hat.

 

Wenn der Entscheidungsträger eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Entscheidungsträgers zu verwenden.

 

Wenn der Entscheidungsträger keine juristische Person ist, ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.

Weitere Quellen

Feld 13 - Buy decision maker - First Name(s)

Optional
Abhängigkeit
Feld 7
Feld 12

Füllregel

Maximal 140 Zeichen mit allen Vornamen des Kaufentscheidungsträgers

Beispiel

JOSE,LUIS
ANNE-MARIE
DAVID

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Käufer (Feld 7) ein Kunde ist, der Entscheidungsträger (Feld 12) im Rahmen einer Vertretungsvollmacht handelt und eine natürliche Person ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Vollständige(r) Vorname(n) des Kaufentscheidungsträgers. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 14 - Buy decision maker - surname(s)

Optional
Abhängigkeit
Feld 7
Feld 12

Füllregel

Maximal 140 Zeichen mit allen Nachnamen des Kaufentscheidungsträgers

Beispiel

RODRIGUEZ,DE LA TORRE
BERG
ŞTEFAN

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Käufer (Feld 7) ein Kunde ist, der Entscheidungsträger (Feld 12) im Rahmen einer Vertretungsvollmacht handelt und eine natürliche Person ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Vollständige(r) Nachname(n) des Kaufentscheidungsträgers. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 15 - Buy decision maker - date of birth

Optional
Abhängigkeit
Feld 7
Feld 12

Füllregel

Ein Datum im Format JJJJ-MM-TT

Beispiel

1973-02-17

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Käufer (Feld 7) ein Kunde ist, der Entscheidungsträger (Feld 12) im Rahmen einer Vertretungsvollmacht handelt und eine natürliche Person ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Geburtsdatum des Kaufentscheidungsträgers.

Weitere Quellen

Feld 16 - Seller identification code

Pflichtfeld

Füllregel

Einer dieser Werte:

 

INTC                     Übertragung auf ein Kundensammelkonto
LEI:                       Angabe durch LEI
CCPT:                   Angabe durch CCPT
CONCAT:             Angabe durch CONCAT
NIDN:                  Angabe durch NIDN
MIC:                     Angabe durch MIC

Beispiel

CONCAT:DE19600101MAX##MUSTE
LEI:894500I5AVB9R40O7H42

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Code zur Identifikation des Veräußerers des Finanzinstruments.

 

Wenn der Veräußerer eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Veräußerers zu verwenden.

 

Wenn der Veräußerer keine juristische Person ist, ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.

 

Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der eine zentrale Gegenpartei (CCP) verwendet und die Identität des Veräußerers nicht preisgegeben wird, ist der LEI-Code der CCP zu verwenden.

 

Wurde das Geschäft an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt, bei dem bzw. der keine CCP verwendet und die Identität des Veräußerers nicht preisgegeben wird, ist der MIC des Handelsplatzes oder der organisierten Handelsplattform außerhalb der Union zu verwenden.

 

Ist der Veräußerer eine Wertpapierfirma, die als systematischer Internalisierer (SI) handelt, ist der LEI-Code des SI zuverwenden.

 

„INTC“ ist als Bezeichnung für ein Kundensammelkonto in der Wertpapierfirma zu verwenden, um eine Übertragung auf dieses oder von diesem Konto mit einer zugehörigen Zuteilung zu dem/den einzelnen Kunden von diesem bzw. auf dieses Konto zu melden.

 

Bei Optionen und Swaptions ist der Käufer die Gegenpartei, die das Recht zur Ausübung der Option innehat, und der Verkäufer die Gegenpartei, die die Option verkauft und eine Prämie erhält.

 

Bei Futures und Forwards, die sich nicht auf Währungen beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Instrument kauft, und der Verkäufer die Gegenpartei, die das Instrument verkauft.

 

Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die das Risiko der Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt.

 

Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die den Festzins erhält.

 

Bei Basisswaps (Float-to-Float-Zinsswaps) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Spread zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Spread erhält.

 

Bei Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, und bei Cross Currency Swaps ist der Käufer die Gegenpartei, welche die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO 4217-Codes an erster Stelle steht, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Währung liefert.

 

Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, ist der Käufer die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält.

 

Bei derivativen Finanzinstrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos, mit Ausnahme von Optionen und Swaptions, ist der Käufer die Gegenpartei, die diese Absicherung kauft. Der Verkäufer ist die Gegenpartei, die diese Absicherung verkauft.

 

Bei Warenderivatkontrakten ist der Käufer die Gegenpartei, die die angegebene Ware erhält, und der Verkäufer die Gegenpartei, die diese Ware liefert.

 

Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) ist der Käufer die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, und der Verkäufer die Gegenpartei, die den Festzins erhält.

 

Bei einer Erhöhung des Nominalwerts entspricht der Verkäufer dem Veräußerer innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

 

Bei einer Verringerung des Nominalwerts entspricht der Verkäufer dem Erwerber des Finanzinstruments innerhalb des ursprünglichen Geschäfts.

Weitere Quellen

Feld 17 - Country of the branch for the seller

Optional
Abhängigkeit
Feld 16

Füllregel

Ländercode nach ISO 3166

Beispiel

DE

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Verkäufer (Feld 16) ein Kunde ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Ist der Veräußerer ein Kunde, ist in diesem Feld das Land der Zweigniederlassung anzugeben, die den Auftrag von dem Kunden erhalten hat oder eine Anlageentscheidung für einen Kunden im Einklang mit einem durch den Kunden erteilten Vermögensverwaltungsmandat getroffen hat, wie in Artikel 14 Absatz 3 gefordert.

 

Wurde diese Tätigkeit nicht durch eine Zweigniederlassung durchgeführt, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Wertpapierfirma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.

 

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, sind in diesem Feld die von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 18 - Seller - first name(s)

Optional
Abhängigkeit
Feld 16

Füllregel

Maximal 140 Zeichen mit allen Vornamen des Verkäufers

Beispiel

JOSE,LUIS
ANNE-MARIE
DAVID

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Verkäufer (Feld 16) ein Kunde und gleichzeitig eine natürliche Person ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Vollständige(r) Vorname(n) des Verkäufers. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 19 - Seller - surname(s)

Optional
Abhängigkeit
Feld 16

Füllregel

Maximal 140 Zeichen mit allen Nachnamen des Verkäufers

Beispiel

RODRIGUEZ,DE LA TORRE
BERG
ŞTEFAN

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Verkäufer (Feld 16) ein Kunde und gleichzeitig eine natürliche Person ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Vollständige(r) Nachname(n) des Verkäufers. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Nachnamen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 20 - Seller - date of birth

Optional
Abhängigkeit
Feld 16

Füllregel

Ein Datum im Format JJJJ-MM-TT

Beispiel

1973-02-17

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Verkäufer (Feld 16) ein Kunde und gleichzeitig eine natürliche Person ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Geburtsdatum des Verkäufers.

Weitere Quellen

Feld 21 - Seller decision maker code

Optional
Abhängigkeit
Feld 16

Füllregel

Einer dieser Werte:

 

LEI:                       Angabe durch LEI
CCPT:                   Angabe durch CCPT
CONCAT:             Angabe durch CONCAT
NIDN:                  Angabe durch NIDN

Beispiel

CONCAT:DE19600101MAX##MUSTE
LEI:894500I5AVB9R40O7H42

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Verkäufer (Feld 16) ein Kunde ist und der Entscheidungsträger im Rahmen einer Vertretungsvollmacht handelt.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Code zur Identifikation der Person, die die Entscheidung zur Veräußerung des Finanzinstruments trifft.

 

Wird die Entscheidung von einer Wertpapierfirma getroffen, ist in diesem Feld die Identität der Wertpapierfirma und nicht die Einzelperson anzugeben, die die Anlageentscheidung getroffen hat.

 

Wenn der Entscheidungsträger eine juristische Person ist, ist der LEI-Code des Entscheidungsträgers zu verwenden.

 

Wenn der Entscheidungsträger keine juristische Person ist, ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden.

Weitere Quellen

Feld 22 - Sell decision maker - First Name(s)

Optional
Abhängigkeit
Feld 16
Feld 21

Füllregel

Maximal 140 Zeichen mit allen Vornamen des Verkaufsentscheidungsträgers

Beispiel

JOSE,LUIS
ANNE-MARIE
DAVID

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Verkäufer (Feld 16) ein Kunde ist, der Entscheidungsträger (Feld 21) im Rahmen einer Vertretungsvollmacht handelt und eine natürliche Person ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Vollständige(r) Vorname(n) des Verkaufsentscheidungsträgers. Bei mehreren Vornamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 23 - Sell decision maker - surname(s)

Optional
Abhängigkeit
Feld 16
Feld 21

Füllregel

Maximal 140 Zeichen mit allen Nachnamen des Verkaufsentscheidungsträgers

Beispiel

RODRIGUEZ,DE LA TORRE
BERG
ŞTEFAN

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Verkäufer (Feld 16) ein Kunde ist, der Entscheidungsträger (Feld 21) im Rahmen einer Vertretungsvollmacht handelt und eine natürliche Person ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Vollständige(r) Nachname(n) des Verkaufsentscheidungsträgers. Bei mehreren Nachnamen sind sämtliche Namen durch Kommata getrennt in diesem Feld anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 24 - Sell decision maker - date of birth

Optional
Abhängigkeit
Feld 16
Feld 21

Füllregel

Ein Datum im Format JJJJ-MM-TT

Beispiel

1973-02-17

Abhängigkeit

Nur auszufüllen, wenn der Verkäufer (Feld 16) ein Kunde ist, der Entscheidungsträger (Feld 21) im Rahmen einer Vertretungsvollmacht handelt und eine natürliche Person ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Geburtsdatum des Verkaufsentscheidungsträgers

Weitere Quellen

Feld 25 - Transmission of order indicator

Optional
Abhängigkeit
Feld 29

Füllregel

Einer dieser Werte:

 

TRUE
FALSE

Beispiel

FALSE

Abhängigkeit

TRUE nur möglich, falls „Trading capacity“ (Feld 29) mit „AOTC“ befüllt ist (und weitere Voraussetzungen zutreffen, siehe Erklärung).

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
„TRUE“ gibt die übermittelnde Firma in der Meldung der übermittelnden Firma an, wenn die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind.

 

„FALSE“ — unter allen anderen Umständen.

 

Auszug aus ESMA/2016/1452 5.3.3:

Über Feld 25 (Indikator für die Übermittlung eines Auftrags) kann angegeben werden, dass ein Auftrag an eine andere Wertpapierfirma in der Kette übermittelt wurde, ohne dass die Voraussetzungen aus Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission erfüllt sind. Eine übermittelnde Wertpapierfirma, die als Vermittlerin auftritt, sollte in Feld 25 „TRUE“ angeben, auch wenn der Übermittlungsversuch der Wertpapierfirma gescheitert ist oder die Wertpapierfirma sich gegen eine Übermittlung entschieden hat.

 

Angesichts dessen sollten die folgenden Fälle beim Ausfüllen von Feld 25 berücksichtigt werden:

 

1. Eine Wertpapierfirma, die einen Auftrag übermittelt und alle Voraussetzungen aus Artikel 4 erfüllt, meldet kein Geschäft.

 

2. Handelt eine Wertpapierfirma direkt an einem Handelsplatz, der kein OTF ist und führt das Geschäft für eigene Rechnung (DEAL) oder im Rahmen einer „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ (MTCH) aus, sollte Feld 25 (Indikator für die Übermittlung eines Auftrags) mit „FALSE“ befüllt werden.

 

3. Resultiert das von einer Wertpapierfirma ausgeführte Geschäft aus einem „Handel für eigene Rechnung“ (DEAL) oder der „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ (Feld 29 = „DEAL“ bzw. „MTCH“), sollte in Feld 25 (Indikator für die Übermittlung eines Auftrags) „FALSE“ angegeben werden.

 

4. Leitet eine Wertpapierfirma Kundenaufträge weiter oder platziert sie eine eigene Order im Rahmen eines Vermögensverwaltungsmandats, ohne die Voraussetzungen aus Artikel 4 zu erfüllen, sollte sie in ihrer Meldung angeben, dass sie im Rahmen „andere Kapazität“ handelt (Feld 29 = „AOTC“), und in Feld 25 sollte „TRUE“ angegeben werden.

 

5. In allen anderen Fällen, in denen die Wertpapierfirma im Rahmen „andere Kapazität“ handelt (Feld 29 = „AOTC“), sollte in Feld 25 „FALSE“ angegeben werden.

Weitere Quellen

Feld 26 - Transmitting firm identification code for the buyer

Optional

Füllregel

LEI

Beispiel

894500I5AVB9R40O7H42

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Code zur Identifikation der Firma, die den Auftrag übermittelt

 

In diesem Feld gibt die Empfängerfirma in der Meldung der Empfängerfirma den von der übermittelnden Firma bereitgestellten Identifikationscode an.

Weitere Quellen

Feld 27 - Transmitting firm identification code for the seller

Optional

Füllregel

LEI

Beispiel

894500I5AVB9R40O7H42

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Code zur Identifikation der Firma, die den Auftrag übermittelt

 

In diesem Feld gibt die Empfängerfirma in der Meldung der Empfängerfirma den von der übermittelnden Firma bereitgestellten Identifikationscode an.

Weitere Quellen

Feld 28 - Trading date time

Pflichtfeld

Füllregel

YYYY-MM-DDThh:mm:ss.ssssssZ (für nicht direkt an Handelsplätzen ausgeführte Aufträge reichen Sekunden)

Beispiel

2024-06-24T14:25:30Z

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Datum und Uhrzeit der Ausführung des Geschäfts.

 

Bei Geschäften, die an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entspricht die Granularität den Anforderungen von Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/574 der Kommission.

 

Bei Geschäften, die nicht an einem Handelsplatz ausgeführt werden, entsprechen Datum und Uhrzeit dem Zeitpunkt, zu dem die Parteien den Inhalt der folgenden Felder vereinbaren: Menge, Preis, Währungen in den Feldern 31, 34 und 44, Kennung des Instruments, Klassifizierung des Instruments und Kennung des Basiswerts, sofern anwendbar. Bei Geschäften, die nicht an einem Handelsplatz ausgeführt werden, muss die Zeit mindestens sekundengenau angegeben werden.

 

Bei Geschäften, die sich aus der Übermittlung eines Auftrags durch die ausführende Firma im Namen eines Kunden an eine dritte Partei ergeben und bei denen die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 nicht erfüllt sind, sind Datum und Uhrzeit des Geschäfts und nicht der Zeitpunkt der Auftragsübermittlung anzugeben.

Hinweis

Die Zeit ist in UTC-0 anzugeben und muss daher gegebenenfalls daraufhin korrigiert werden.

Weiter Quellen

Feld 29 - Trading capacity

Pflichtfeld

Füllregel

Einer dieser Werte:

 

DEAL
MTCH
AOTC

Beispiel

AOTC

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Angabe, ob das Geschäft daraus resultiert, dass die ausführende Firma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 38 der Richtlinie 2014/65/EU sich deckende Kundenaufträge zusammenführt oder im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 6 der Richtlinie 2014/65/EU Handel für eigene Rechnung betreibt.

 

Resultiert das Geschäft nicht aus der Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge oder einem Handel für eigene Rechnung durch die ausführende Firma, ist in diesem Feld anzugeben, dass das Geschäft im Rahmen anderer Kapazitäten ausgeführt wurde.

Weitere Quellen

Feld 30 - Quantity

Pflichtfeld
Abhängigkeit
Feld 33
Feld 46

Füllregel

Dezimalzahl mit maximal 18 Stellen

 

UNT:     Angabe durch Stückzahl, Angabe „0“ ist nicht gestattet, maximal 17 Nachkommastellen
NOM:    Angabe durch Nominalwährung, maximal 5 Nachkommastellen
MON:    Angabe durch Gelder (Monetär), maximal 5 Nachkommastellen

Beispiel

UNT:500
UNT:345.678912345
NOM:400000
MON:2345.12345

Abhängigkeit

Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 33 („Price“) und 46 („Price Multiplier“) angegebenen Werten übereinstimmen.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Die Anzahl der Einheiten des Finanzinstruments oder die Anzahl der Derivatkontrakte im Geschäft. Der Nominalwert oder der monetäre Wert des Finanzinstruments.

 

Bei Spread Bets entspricht die Menge dem monetären Wert der Wette pro Punkt der Kursbewegung beim zugrunde liegenden Finanzinstrument.

 

Bei Credit Default Swaps ist die Menge der Nominalbetrag, für den die Absicherung erworben oder veräußert wird. Bei einer Erhöhung oder Verringerung des Nominalbetrags des Derivatkontrakts spiegelt diese Zahl den absoluten Wert der Veränderung wider und ist als positive Zahl auszudrücken.

Hinweis

Werte sind mit „.“ (24.67) anstatt „,“ (24,67) anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 31 - Quantity Currency

Optional
Abhängigkeit
Feld 30

Füllregel

Währungscode nach ISO 4217 mit drei Zeichen

Beispiel

EUR
GBP

Abhängigkeit

Nur anzugeben, wenn die Menge in Feld 30 als Nominalwert oder monetärer Wert ausgedrückt wird.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Währung, in der die Menge ausgedrückt wird.

Weitere Quellen

Feld 32 - Derivative notional increase/decrease

Optional

Füllregel

Einer dieser Werte:

 

INCR
DECR

Beispiel

INCR

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Angabe, ob das Geschäft eine Erhöhung oder eine Verringerung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts ist.

 

Dieses Feld ist nur bei einer Änderung des Nominalbetrags eines Derivatkontrakts auszufüllen.

Weitere Quellen

Feld 33 - Price

Pflichtfeld
Abhängigkeit
Feld 30
Feld 46

Füllregel

Handelspreis des Geschäfts, ggf. ohne Provision und aufgelaufene Zinsen, nach diesem Format:

 

PNDG                   Preis noch ausstehend oder nicht verfügbar
NOAP                   Preis nicht anwendbar
PC:                        Angabe durch Prozent, max. 10 Nachkommastellen (insg. max. 11 Stellen)
YLD:                     Angabe durch Rendite, max. 10 Nachkommastellen (insg. max. 11 Stellen)
MV:                      Angabe durch monetären Wert, max. 13 Nachkommastellen (insg. max. 18 Stellen)
BP:                        Angabe durch Basispunkte, max. 17 Nachkommastellen (insg. max. 18 Stellen)

Beispiel

PNDG
NOAP
PC:87
YLD:12.34
MV:110.45
BP:110

Abhängigkeit

Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 30 und 46 angegebenen Werten übereinstimmen.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Bei Optionskontrakten ist dies die Prämie des Derivatkontrakts pro Basiswert oder Indexpunkt.

 

Bei Spread Bets ist dies der Referenzpreis des zugrunde liegenden Finanzinstruments.

 

Bei Credit Default Swaps (CDS) ist dies der Kupon in Basispunkten.

 

Wenn der Preis als monetärer Wert ausgedrückt wird, ist er in der Hauptwährungseinheit anzugeben.

 

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“.

 

Wenn kein Preis anwendbar ist, lautet der Wert „NOAP“.

Hinweis

Werte sind mit „.“ (24.67) anstatt „,“ (24,67) anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 34 - Price currency

Optional
Abhängigkeit
Feld 33

Füllregel

Währungscode nach ISO 4217 mit drei Zeichen

Beispiel

EUR
GBP

Abhängigkeit

Nur anzugeben, wenn die Menge in Feld 33 als monetärer Wert ausgedrückt wird.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Währung, in der der Preis ausgedrückt wird.

Weitere Quellen

Feld 35 - Net amount

Optional
Abhängigkeit
Feld 41
Feld 43

Füllregel

Maximal 18-stelliger Dezimalwert mit maximal 5 Nachkommastellen

Beispiel

10167431.0031

Abhängigkeit

Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn das Finanzinstrument ein Schuldtitel ist.

 

Dafür muss entweder in Feld 43 ein CFI-Code ausgefüllt, oder dieser durch die ISIN in Feld 41 abzuleiten sein.

 

Folgende CFI-Codes bezeichnen einen Schuldtitel:
DB**** (bonds), DC**** (convertible bonds), DT**** (medium term notes), DN**** (municipal bonds)

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Der Nettobetrag des Geschäfts ist der Barbetrag, den der Käufer des Schuldtitels bei Abrechnung des Geschäfts zahlt.

 

Dieser Barbetrag setzt sich wie folgt zusammen: (Preis des Schuldtitels * Nominalwert) + alle aufgelaufenen Zinsen. Im Netto betrag des Geschäfts nicht enthalten sind folglich Provisionen oder sonstige Gebühren, die dem Käufer des Schuldtitels in Rechnung gestellt werden.

Hinweis

Werte sind mit „.“ (24.67) anstatt „,“ (24,67) anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 36 - Venue

Pflichtfeld
Abhängigkeit
Feld 25
Feld 41

Füllregel

Wert mit vier alphanumerischen Zeichen

Beispiel

XXXX
XOFF
XRCB

Abhängigkeit

Wenn Feld 25 („Transmission of order“) mit „TRUE“ gefüllt ist, sollte der Code „XXXX“ oder „XOFF“ sein.

 

Wenn Feld 41 ein Instrument angibt, das auf der Referenzdatenliste der ESMA aufgeführt ist, darf der Wert hier nicht „XXXX“ lauten.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Identifikation des Handelsplatzes, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.

 

Für Geschäfte, die an einem Handelsplatz, über einen systematischen Internalisierer (SI) oder eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wurden, ist die Segment MIC nach ISO 10383 zu verwenden. Ist keine Segment MIC verfügbar, ist die Operating MIC zu verwenden.

 

Der MIC „XOFF“ ist für Finanzinstrumente zu verwenden, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, wenn das Geschäft mit diesem Finanzinstrument nicht an einem Handelsplatz, über einen SI oder eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführt wurde oder wenn der Wertpapierfirma nicht bekannt ist, dass sie mit einer anderen Wertpapierfirma handelt, die die Funktion eines SI ausübt.

 

Der MIC „XXXX“ ist für Finanzinstrumente zu verwenden, die nicht zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die kein Antrag auf Zulassung gestellt wurde und die nicht über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union gehandelt werden, deren Basiswert jedoch zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen ist oder an einem Handelsplatz gehandelt wird.

Weitere Quellen

Feld 37 - Country of the branch membership

Optional
Abhängigkeit
Feld 36

Füllregel

Ländercode nach ISO 3166

Beispiel

DE

Abhängigkeit

Wenn Feld 36 „XXXX“, „XOFF“ oder eine MIC für einen systematischen Internalisierer enthält, muss dieses Feld leer bleiben.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Code zur Identifikation des Landes einer Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, deren Marktmitgliedschaft für die Ausführung des Geschäfts genutzt wurde. Wurde keine Marktmitgliedschaft einer Zweigniederlassung genutzt, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.

 

Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines an einem Handelsplatz oder über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union ausgeführten Geschäfts auszufüllen.

Weitere Quellen

Feld 38 - Up-front payment

Optional
Abhängigkeit
Feld 41
Feld 43

Füllregel

Maximal 18-stelliger Dezimalwert mit maximal 5 Nachkommastellen

Beispiel

+37500.53
-1300

Abhängigkeit

Dieses Feld ist nur für den folgenden CFI-Code auszufüllen, wenn dieser entweder in Feld 43, oder durch die ISIN in Feld 41 abzuleiten ist: SC**** (CDS)

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Monetärer Wert jeglicher Zahlungen, die der Verkäufer bei Abschluss erhalten oder geleistet hat.

 

Erhält der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert positiv. Leistet der Verkäufer die Zahlung bei Abschluss, ist der angegebene Wert negativ.

Weitere Quellen

Feld 39 - Up-front payment currency

Optional
Abhängigkeit
Feld 38

Füllregel

Währungscode nach ISO 4217 mit drei Zeichen

Beispiel

EUR
GBP

Abhängigkeit

Verpflichtend, wenn Feld 38 ausgefüllt ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Währung der Zahlung bei Abschluss.

Hinweis

 

Werte sind mit „.“ (24.67) anstatt „,“ (24,67) anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 40 - Complex trade component id

Optional

Füllregel

Alphanumerischer Wert mit maximal 35 Zeichen

Beispiel

12345
ABC12345

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Interne Kennung der meldenden Firma zur Identifikation sämtlicher Meldungen, die sich auf dieselbe Ausführung für eine Kombination von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 12 beziehen. Der Code muss auf der Ebene der Firma eindeutig für die Gruppe von Meldungen sein, die im Zusammenhang mit der Ausführung stehen.

 

Dieses Feld ist nur anwendbar, wenn die in Artikel 12 angegebenen Voraussetzungen zutreffen.

Weitere Quellen

Feld 41 - Instrument identification code

Optional
Abhängigkeit

Füllregel

ISIN

Beispiel

DE0000000000

Abhängigkeit

Das Feld ist verpflichtend für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer gehandelt werden, oder auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden. In diesem Fall sind die Felder 42 – 56 nicht zu befüllen.

 

Es ist optional für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Code zur Identifikation des Finanzinstruments

 

Dieses Feld gilt für Finanzinstrumente, für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer gehandelt werden.
Es gilt auch für Finanzinstrumente mit einer ISIN, die über eine organisierte Handelsplattform außerhalb der Union gehandelt werden, wenn der Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist.

Weitere Quellen

Feld 42 - Instrument full name

Optional
Abhängigkeit
Feld 41

Füllregel

Maximal 350 Zeichen

Beispiel

FTSE 100 INDEX BESPOKE OPTION
ALLIANZ SE SNR CDS

Abhängigkeit

Das Feld ist nicht zu befüllen, wenn Feld 41 verpflichtend ist.

 

Es ist verpflichtend für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Vollständige Bezeichnung des Finanzinstruments.

Weitere Quellen

Feld 43 - Instrument classification

Optional
Abhängigkeit
Feld 41
Feld 53

Füllregel

CFI Code

Beispiel

HEIAVC
SESPXC

Abhängigkeit

Das Feld ist nicht zu befüllen, wenn Feld 41 verpflichtend ist.

 

Es ist verpflichtend für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden.

 

Die Klassifizierung des Finanzinstruments sollte mit der Art der Ausübung der Option in Feld 53 konsistent sein. Das heißt, dass für die jeweilige Art der Ausübung ein passender CFI-Code genutzt werden sollte:

  • Feld 53 „EURO“:             O*E***, H**A**, H**D**, H**G**, RW***E, RF***E
  • Feld 53 „AMER”:             O*A***, H**B**, H**E**, H**H**, RW***A, RF***A
  • Feld 53 „BERM”:             O*B***, H**C**, H**F**, H**I**, RW***B, RF***B

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Zur Klassifizierung des Finanzinstruments verwendete Taxonomie.

 

Es ist ein vollständiger und richtiger CFI-Code anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 44 - Notional currency 1

Optional
Abhängigkeit
Feld 41
Feld 43

Füllregel

Währungscode nach ISO 4217 mit drei Zeichen

Beispiel

EUR
GBP

Abhängigkeit

Das Feld ist nicht zu befüllen, wenn Feld 41 verpflichtend ist.

 

Es ist optional für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden.

 

Es ist verpflichtend, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • O*****, S*****, C*****, R*****, F*****, E*****, D*****, H*****, J*****

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Währung des Nennwerts.

 

Bei Zinsderivatkontrakten oder Währungsderivatkontrakten ist dies die Nennwährung von Leg 1 oder die Währung 1 des Paares.

 

Im Falle von Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap in einheitlicher Währung erfolgt, ist dies die Nennwährung des zugrunde liegenden Swaps.

 

Im Falle von Swaptions, bei denen der zugrunde liegende Swap in mehreren Währungen erfolgt, ist dies die Nennwährung von Leg 1 des Swaps.

Weitere Quellen

Feld 45 - Notional currency 2

Optional
Abhängigkeit
Feld 41
Feld 43
Feld 44

Füllregel

Währungscode nach ISO 4217 mit drei Zeichen

Beispiel

EUR
GBP

Abhängigkeit

Das Feld ist nicht zu befüllen, wenn Feld 41 verpflichtend ist.

 

Es ist optional für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden.

 

Es kann nur befüllt werden, wenn Feld 44 befüllt wurde.

 

Es ist verpflichtend, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • Swaps:                                       SF****
  • Futures:                                    FFC***
  • Andere Finanzinstrumente:  JF****, RWC***, RFC***, DE***, DS***C

Es sollte nicht befüllt werden, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • Options:                                     O**S**, O**D**, O**T**, O**N**
  • Futures:                                     FFS***, FFD***, FFN***, FFV***, FC****
  • Swaps:                                       ST****
  • Complex options:                    HT****, HE****, HF****
  • Andere Finanzinstrumente:  RA****, RS****, RP****, RD****, RM****, RX****, RWB***, RWS***, RWD***,      RWT***, RWI***, RWM***, RWX***, RFB***, RFS***, RFD***, RFT***, RFI***, RFM***, RFX***, E*****, C*****, DB****, DC****, DW****, DT****, DG****, DA****, DN****, DD****, DM****, DY****, DX****, DE***B, DE***S, DE***D, DE***T, DE***I, DE***N, DE***M, DE***X, DS***B, DS***S, DS***D, DS***T, DS***I, DS***N, DS***M, DS***X, JE****, JC****, JR****, JT****, JX****

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Im Falle von Multi-Currency- oder Cross-Currency-Swaps die Währung, auf die Leg 2 des Kontrakts lautet.

 

Bei Swaptions, denen ein Multi-Currency-Swap zugrunde liegt, die Währung, auf die Leg 2 des Swaps lautet.

Weitere Quellen

Feld 46 - Price Multiplier

Optional
Abhängigkeit
Feld 30
Feld 33
Feld 41

Füllregel

Positive Dezimalzahl mit maximal 18 Stellen und maximal 17 Nachkommastellen

Beispiel

100
1.4346

Abhängigkeit

Das Feld ist nicht zu befüllen, wenn Feld 41 verpflichtend ist.

 

Es ist verpflichtend für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden.

 

Die Angaben in diesem Feld müssen mit den in den Feldern 30 und 33 angegebenen Werten übereinstimmen.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Zahl der Anteile des Basisinstruments, die von einem einzelnen Derivatkontrakt erfasst werden.

 

Monetärer Wert eines einzelnen Swapkontrakts, wenn im Feld Menge die Anzahl der Swapkontrakte im Geschäft angegeben ist.

 

Bei Future oder Option auf einen Index: Betrag je Indexpunkt.

 

Bei Spreadbets die Bewegung des Kurses des Basisinstruments, auf dem der Spreatbet beruht.

Hinweis

Werte sind mit „.“ (24.67) anstatt „,“ (24,67) anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 47 - Underlying instrument code

Optional
Abhängigkeit
Feld 41
Feld 43

Füllregel

Entweder mit SWAP oder OTHR (eine Indizierung ist notwendig, da Felder 47 – 49 zusammengehören):

 

SWAP:+{0:ISIN}
SWAP:+{0:ISIN};-{0:ISIN}
OTHR:{0:ISIN}

Beispiel

SWAP:+{0:DE0008404005}
SWAP:+{0:DE0008469008};-{0:ES0SI0000005}

OTHR:{0:EU0009658145}

Abhängigkeit

Das Feld ist nicht zu befüllen, wenn Feld 41 verpflichtend ist.

 

Es ist verpflichtend für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden.

 

Es ist optional für Index-Derivate.

 

Bei SWAP-Transaktionen sollte ein Richtungsindikator mitgeliefert werden, wenn in Feld 43 das folgende CFI-Attribut eingetragen ist: S*****

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
ISIN-Code des Basisinstruments

 

Bei ADR, GDR und ähnlichen Instrumenten Angabe des ISIN-Codes des Finanzinstruments, auf denen diese Instrumente beruhen.

 

Bei Wandelschuldverschreibungen Angabe des ISIN-Codes des Instruments, in das die Wandelschuldverschreibung umgewandelt werden kann.

 

Bei Derivaten oder anderen Instrumenten mit einem Basiswert, Angabe des ISIN-Codes des Basisinstruments, wenn der Basiswert an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Handelt es sich beim Basiswert um eine Aktiendividende, Angabe des ISIN-Codes der betreffenden Aktie, die den Anspruch auf die zugrundeliegenden Dividenden begründet.

 

Bei Credit Default Swaps sollte die ISIN der Referenzverbindlichkeit angegeben werden.

 

Wenn der Basiswert ein Index ist und eine ISIN hat, Angabe des ISIN-Codes für diesen Index.

 

Wenn es sich beim Basiswert um einen Korb handelt, Angabe des ISIN-Codes für jeden Bestandteil des Korbes, der an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen ist oder gehandelt wird. Feld 47 ist so oft zu melden, bis alle im Korb enthaltenen meldepflichtigen Instrumente aufgeführt sind.

Weitere Quellen

Feld 48 - Underlying index name

Optional
Abhängigkeit
Feld 41
Feld 43
Feld 47

Füllregel

Entweder vierstelliger Code oder maximal 25-stellige Zeichenfolge (eine Indizierung ist notwendig, da Felder 47 – 49 zusammengehören):

 

Swaps:
+{0:INDEX}
+{0:INDEX};-{0:INDEX}

 

Other:
{0:INDEX}

Beispiel

-{0:LIBO}
+{0:DAX 30};-{0:IBEX 35}

{0:FTSE100}

Abhängigkeit

Das Feld ist nicht zu befüllen, wenn Feld 41 verpflichtend ist.

 

Es ist optional für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden. Es wird verpflichtend, wenn in diesem Fall Feld 47 nicht befüllt ist.

 

Es ist verpflichtend, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • Options:              O**I**, O**N**
  • Futures:              FFI***, FFN***
  • Entitlements:     RWI***, RFI***

Es sollte nicht befüllt werden, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • Debt:                  DB****, DT****, DY****
  • Andere:              ES****, EP****, EC****, EF****, EL****, ED****, EM****, EX****, C****

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Wenn der Basiswert ein Index ist, Bezeichnung des Indexes.

Weitere Quellen

Feld 49 - Term of the underlying index

Optional
Abhängigkeit
Feld 41
Feld 43
Feld 48

Füllregel

Folgende Codes mit einer maximal 3-stelligen Längenangabe (eine Indizierung ist notwendig, da Felder 47 – 49 zusammengehören):

 

DAYS#                 Angabe in Tagen
WEEK#                Angabe in Wochen
MNTH#               Angabe in Monaten
YEAR#                  Angabe in Jahren

Beispiel

Swaps:
+{0:MNTH#3};-{0:MNTH#3}

 

Other:
{0:DAYS#312}

Abhängigkeit

Das Feld ist nicht zu befüllen, wenn Feld 41 verpflichtend ist.

 

Es ist optional für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden.

 

Es darf nicht befüllt werden, wenn Feld 48 leer ist.

 

Es ist verpflichtend, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • Options:              O**N**
  • Futures:               FFN***

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Wenn der Basiswert ein Index ist, Laufzeit des Indexes.

Weitere Quellen

Feld 50 - Option type

Optional
Abhängigkeit
Feld 41
Feld 43

Füllregel

Eines von diesen:

 

PUTO                   Put
CALL                    Call
OTHR                  nicht ersichtlich, ob Put oder Call

Beispiel

PUTO
CALL
OTHR

Abhängigkeit

Das Feld ist nicht zu befüllen, wenn Feld 41 verpflichtend ist.

 

Es ist optional für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden.

 

Es ist verpflichtend, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • Options:              O*****, H*****
  • Warrants:           RW****

Es sollte nicht befüllt werden, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • F*****, S*****, E*****, C*****, D*****, J*****

Vorgaben bei folgenden CFI-Attributen in Feld 43:

  • „CALL”:                OC****, H**A**, H**B**, RW**C*, H**C**
  • „PUTO“:              OP****, H**D**, H**E**, RW**P*, H**F**
  • „OTHR“:              OM****, H**G**, H**H**, RW**B*, H**I**

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Angabe, ob es sich beim Derivatkontrakt um eine Call-Option (Berechtigung zum Erwerb eines spezifischen Basiswerts) oder eine Put-Option (Berechtigung zum Verkauf eines spezifischen Basiswerts) handelt oder ob zum Zeitpunkt der Ausübung nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt.

 

Im Falle von Swaptions gilt Folgendes:

  • PUTO, wenn es sich um eine Receiver Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz erhält.
  • CALL, wenn es sich um eine Payer Swaption handelt, bei der der Käufer das Recht hat, in einen Swap einzutreten, in dem er einen festen Zinssatz zahlt.

Im Fall von Caps und Floors gilt Folgendes:

  • PUTO im Falle eines Floors.
  • CALL im Falle eines Caps.

Das Feld gilt nur für Derivate, die Optionen oder Optionsscheine sind.

Weitere Quellen

Feld 51 - Strike price

Optional
Abhängigkeit
Feld 41
Feld 43

Füllregel

Ausübungspreis in einem der folgenden Formate:

 

PNDG                   Preis noch ausstehend oder nicht verfügbar
PC:                        Angabe durch Prozent, max. 10 Nachkommastellen (insg. max. 11 Stellen)
YLD:                     Angabe durch Rendite, max. 10 Nachkommastellen (insg. max. 11 Stellen)
MV:                      Angabe durch monetären Wert, max. 13 Nachkommastellen (insg. max. 18 Stellen)
BP:                        Angabe durch Basispunkte, max. 17 Nachkommastellen (insg. max. 18 Stellen)

Beispiel

PNDG
PC:87
YLD:12.34
MV:110.45
BP:110

Abhängigkeit

Das Feld ist nicht zu befüllen, wenn Feld 41 verpflichtend ist.

 

Es ist optional für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden.

 

Es ist verpflichtend, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • Options:              O*****, H*****

Es sollte nicht befüllt werden, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • F*****, S*****, E*****, C*****, D*****, J*****

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Festgelegter Preis, bei dem der Inhaber das Basisinstrument kaufen oder verkaufen muss, oder Angabe, dass der Preis zum Zeitpunkt der Ausübung nicht bestimmt werden kann.

 

Das Feld gilt nur für Optionen oder Optionsscheine, bei denen der Ausübungspreis zum Zeitpunkt der Ausübung bestimmt werden kann.

 

Wenn der Preis momentan nicht verfügbar, aber „in der Schwebe“ ist, lautet der Wert „PNDG“

 

Wenn kein Ausübungspreis zutrifft, ist dieses Feld nicht auszufüllen.

Hinweis

Werte sind mit „.“ (24.67) anstatt „,“ (24,67) anzugeben.

Weitere Quellen

Feld 52 - Strike price currency

Optional
Abhängigkeit
Feld 51

Füllregel

Währungscode nach ISO 4217 mit drei Zeichen

Beispiel

EUR
GBP

Abhängigkeit

Das Feld ist nur zu befüllen, wenn die Menge in Feld 51 als monetärer Wert ausgedrückt wird.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Währung des Ausübungspreises.

Weitere Quellen

Feld 53 - Option exercise style

Optional
Abhängigkeit
Feld 41
Feld 43

Füllregel

Eines von diesen:

 

EURO                   Europäisch
AMER                   Amerikanisch
ASIA                     Asiatisch
BERM                   Bermuda
OTHR                   Jeder andere Typ

Beispiel

AMER
OTHR

Abhängigkeit

Das Feld ist nicht zu befüllen, wenn Feld 41 verpflichtend ist.

 

Es ist optional für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden.

 

Es ist verpflichtend, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • Options:              O*****, H*****

Es sollte nicht befüllt werden, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • F*****, S*****, E*****, C*****, D*****, J*****

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Angabe, ob die Option ausschließlich zu einem bestimmten Termin (europäische, asiatische Option), zu verschiedenen im Voraus festgelegten Daten (Bermuda-Option) oder jederzeit vor ihrem Verfallsdatum (amerikanische Option) ausgeübt werden kann.

 

Dieses Feld gilt nur für Optionen, Optionsscheine und Berechtigungsscheine.

Weitere Quellen

Feld 54 - Maturity date

Optional
Abhängigkeit
Feld 28
Feld 41
Feld 43

Füllregel

JJJJ-MM-TT

Beispiel

2024-06-25

Abhängigkeit

Das Datum muss mindestens dem in Feld 28 entsprechen oder danach liegen.

 

Das Feld ist nicht zu befüllen, wenn Feld 41 verpflichtend ist.

 

Es ist optional für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden.

 

Es ist verpflichtend, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • Options:              D*****

Es sollte nicht befüllt werden, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • R*****, O*****, F*****, S*****, E*****, C*****, H*****, J*****

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Datum der Fälligkeit des Finanzinstruments.

 

Dieses Feld gilt nur für Schuldtitel mit festgelegter Fälligkeit.

Weitere Quellen

Feld 55 - Expiry date

Optional
Abhängigkeit
Feld 28
Feld 41
Feld 43

Füllregel

JJJJ-MM-TT

Beispiel

2024-06-25

Abhängigkeit

Das Datum muss mindestens dem in Feld 28 entsprechen oder danach liegen.

 

Das Feld ist nicht zu befüllen, wenn Feld 41 verpflichtend ist.

 

Es ist optional für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden.

 

Es ist verpflichtend, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • Options:              D*****
  • Futures:               F*****
  • Forwards:            JC**F*

Es sollte nicht befüllt werden, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt wurde:

  • E*****, C*****, D*****

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Ablaufdatum des Finanzinstruments.

 

Das Feld gilt nur für Derivate mit festgelegtem Ablaufdatum.

Weitere Quellen

Feld 56 - Delivery type

Optional
Abhängigkeit
Feld 41
Feld 43

Füllregel

Eines von diesen:

PHYS                    Physisch
CASH                    Bar
OPTL                    Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten

Beispiel

CASH
PHYS

Abhängigkeit

Das Feld ist nicht zu befüllen, wenn Feld 41 verpflichtend ist.

 

Es ist verpflichtend für Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die nicht auf der Referenzdatenliste der ESMA geführt werden und die OTC oder an einem Handelsplatz außerhalb des EWR ausgeführt werden.

 

Vorgaben zur Befüllung, wenn Feld 43 mit einem der folgenden CFI-Attribute befüllt ist:

  • PHYS:    OC**P*, OP**P*, FF*P**, FC*P**, SR***P, ST***P, SE***P, SC***P, SF***P, SM***P, HR***P, HT***P, HE***P, HC***P, HF***P, HM***P, IF***P, JE***P, JF***P, JC***P, JR***P, JT***P, LL***P
  • CASH:   OC**C*, OP**C*,  FF*C**, FC*C**, SR***C, ST***C, SE***C, SC***C, SM***C, HR***C, HT***C, HE***C, HC***C, HF***C, HM***C, JE***C, JF***C, JC***C, JR***C, JT***C, LL***C

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Angabe, ob das Geschäft in physischer Form oder bar abgewickelt wird.

 

Wenn die Lieferart zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht bestimmt werden kann, ist der Wert „OPTL“ anzugeben.

 

Dieses Feld gilt nur für Derivate.

Weitere Quellen

Feld 57 - Investment decision within firm

Optional
Abhängigkeit
Feld 4
Feld 12
Feld 21
Feld 26
Feld 27
Feld 29

Füllregel

Einer dieser Werte:

CCPT:                   Angabe durch CCPT
CONCAT:             Angabe durch CONCAT
NIDN:                  Angabe durch NIDN
ALGO:                  Angabe durch ID des Algorithmus

Beispiel

CONCAT:DE19600101MAX##MUSTE
ALGO:12345

Abhängigkeit

Das Feld ist verpflichtend, wenn in Feld 29 „DEAL“ eingetragen ist und die Felder 26 und 27 leer sind.

 

Das Feld sollte leer bleiben, wenn alle der folgenden Punkte zutreffen:

  • Feld 26 und Feld 27 sind leer
  • Feld 29 ist entweder „MTCH“ oder „AOTC“
  • Feld 12 leer oder mit (min.) einer anderen LEI befüllt wie Feld 4 (bei Kauf)
  • Feld 21 leer oder mit (min.) einer anderen LEI befüllt wie Feld 4 (bei Verkauf)

Das Feld sollte auch leer bleiben, wenn Feld 29 „MTCH“ oder „AOTC“ enthält und mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Feld 26 ist befüllt und die LEI unterscheidet sich von der in Feld 12
  • Feld 27 ist befüllt und die LEI unterscheidet sich von der in Feld 21

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma, die oder der für die Anlageentscheidung verantwortlich ist. Bei natürlichen Personen ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden. Ist ein Algorithmus für die Anlageentscheidung verantwortlich, ist das Feld gemäß Artikel 8 auszufüllen.

 

Das Feld gilt nur für Anlageentscheidungen innerhalb der Firma. Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.

Weitere Quellen

Feld 58 - Country of the branch responsible for the person making the investment decision

Optional
Abhängigkeit
Feld 57

Füllregel

Ländercode nach ISO 3166

Beispiel

DE

Abhängigkeit

Verpflichtend, wenn der Anlageentscheider (Feld 57) eine Person ist.

 

Nicht auszufüllen, wenn in Feld 57 ein Algorithmus eingetragen ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Code zur Identifikation des Landes der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Anlageentscheidung verantwortlich ist.

 

Stand die für die Anlageentscheidung verantwortliche Person nicht unter der Aufsicht einer Zweigniederlassung, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.

 

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in der Meldung der Empfängerfirma vor.

 

Dieses Feld ist nicht anwendbar, wenn die Anlageentscheidung auf einen Algorithmus zurückzuführen ist.

Weitere Quellen

Feld 59 - Execution within firm

Pflichtfeld

Füllregel

Einer dieser Werte:


NORE
CCPT:                   Angabe durch CCPT
CONCAT:             Angabe durch CONCAT
NIDN:                  Angabe durch NIDN
ALGO:                  Angabe durch ID des Algorithmus

Beispiel

CONCAT:DE19600101MAX##MUSTE
ALGO:12345
NORE

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Code zur Identifikation der Person oder des Algorithmus innerhalb der Wertpapierfirma, die oder der für die Ausführung verantwortlich ist.

Bei natürlichen Personen ist die in Artikel 6 angegebene Kennung zu verwenden. Erfolgte die Ausführung durch einen Algorithmus, ist das Feld gemäß Artikel 9 auszufüllen.

 

ESMA/2016/1452 5.12:
Wurde die Entscheidung von einem Kunden (der z. B. die Einzelheiten des Handels einschließlich Ausführungsort bestimmt) oder einer anderen Person außerhalb der Wertpapierfirma (z. B. einem Mitarbeiter eines Unternehmens innerhalb derselben Unternehmensgruppe) getroffen, sollten Wertpapierfirmen in diesem Feld den Standardwert „NORE“ verwenden.

Weitere Quellen

Feld 60 - Country of the branch supervising the person responsible for the execution

Optional
Abhängigkeit
Feld 59

Füllregel

Ländercode nach ISO 3166

Beispiel

DE

Abhängigkeit

Verpflichtend, wenn die ausführende Entität (Feld 59) eine Person ist.

 

Nicht auszufüllen, wenn in Feld 59 ein Algorithmus oder „NORE“ eingetragen ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Code zur Identifikation des Landes der Zweigniederlassung der Wertpapierfirma, die gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c die Aufsichtsverantwortung für die Person hat, die für die Ausführung des Geschäfts verantwortlich ist.

 

Stand die für die Ausführung verantwortliche Person nicht unter der Aufsicht einer Zweigniederlassung, ist in diesem Feld der Ländercode des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma oder (im Falle von Drittlandfirmen) der Ländercode des Landes, in dem die Firma ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz hat, anzugeben.

 

Dieses Feld ist nicht anwendbar, wenn die Ausführung durch einen Algorithmus erfolgt ist.

Weitere Quellen

Feld 61 - Waiver indicator

Optional
Abhängigkeit
Feld 36

Füllregel

Eines (oder mehrere) der folgenden:

 

RFPT                     Referenzpreis
NLIQ                    Ausgehandelt (liquide)
OILQ                    Ausgehandelt (illiquide)
PRIC                     Ausgehandelt (Bedingungen)
SIZE                     Über typischem Volumen
ILQD                    Illiquides Instrument

Beispiel

PRIC
NLIQ

Abhängigkeit

Das Feld sollte leer bleiben, wenn Feld 36 mit „XXXX“, „XOFF“ oder dem Code eines nicht-EWR Handelsplatzes befüllt ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Angabe, ob das Geschäft im Rahmen einer Ausnahme von den Vorhandelsanforderungen gemäß den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt wurde.

 

Für Eigenkapitalinstrumente:

  • RFPT:    Referenzpreisgeschäft
  • NLIQ:    Ausgehandelte Geschäfte mit liquiden Finanzinstrumenten
  • OILQ:    Ausgehandelte Geschäfte mit illiquiden Finanzinstrumenten
  • PRIC:     Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs des betreffenden Eigenkapitalinstruments anwendbar sind.

Für Nichteigenkapitalinstrumente:

  • SIZE:      Geschäfte, deren Volumen über das typische Geschäftsvolumen hinausgeht
  • ILQD:    Geschäft mit einem illiquiden Instrument

Dieses Feld ist nur für die Marktseite eines an einem Handelsplatz im Rahmen einer Ausnahme ausgeführten Geschäfts auszufüllen.

Weitere Quellen

Feld 62 - Short selling indicator

Optional

Füllregel

Eines der folgenden:

 

SESH                     Leerverkauf ohne Ausnahme
SSEX                     Leerverkauf mit Ausnahme
SELL                     Kein Leerverkauf
UNDI                    Information nicht verfügbar

Beispiel

SELL
SESH

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Ein von einer Wertpapierfirma in eigenem Namen oder im Namen eines Kunden abgeschlossener Leerverkauf gemäß Artikel 11.

 

Führt eine Wertpapierfirma ein Geschäft im Namen eines verkaufenden Kunden aus und kann die Firma nach bestem Bemühen nicht bestimmen, ob es sich um ein Leerverkaufsgeschäft handelt, ist in diesem Feld „UNDI“ anzugeben.

 

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 dieser Verordnung erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in den Meldungen der Empfängerfirma vor.

 

Dieses Feld ist nur anwendbar, wenn das Instrument unter die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 fällt und der Verkäufer die Wertpapierfirma oder ein Kunde der Wertpapierfirma ist.

Weitere Quellen

Feld 63 - OTC post-trade indicator

Optional

Füllregel

Eines (oder mehrere) der folgenden:

 

BENC                   Referenzwert
ACTX                    Agency Cross
LRGS                    umfangreich
ILQD                     illiquides Instrument
SIZE                      über typischem Volumen
CANC                   Stornierung
AMND                  Änderung
SDIV                     Sonderdividende
RPRI                     Preisverbesserung
DUPL                    doppelt
TNCP                    trägt nicht zum Kursfestsetzungsprozess bei
TPAC                    Paket
XFPH                    Exchange for Physical

Beispiel

AMND
BENC

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Indikator für die Art der Transaktion gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

 

Für alle Instrumente:

  • BENC:   Referenzwertgeschäft
  • ACTX:    Agency-Cross-Geschäft
  • LRGS:    Umfangreiches Nachhandelsgeschäft
  • ILQD:    Geschäft mit einem illiquiden Instrument
  • SIZE:      Geschäft, dessen Volumen über das typische Geschäftsvolumen hinausgeht
  • CANC:   Stornierung
  • AMND: Änderung

Für Eigenkapitalinstrumente:

  • SDIV:     Geschäft mit Sonderdividende
  • RPRI:     Geschäft, bei dem eine Preisverbesserung erfolgt ist
  • DUPL:   doppelte Geschäftsmeldung
  • TNCP:   Geschäft, das im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht zum Prozess der Kursfestsetzung beiträgt

Für Nichteigenkapitalinstrumente:

  • TPAC:    Transaktionspakt
  • XFPH:    Exchange-for-Physical-Geschäft (EFP)

Weitere Quellen

Feld 64 - Commodity derivative indicator

Optional
Abhängigkeit
Feld 41

Füllregel

Einer dieser Werte:

 

TRUE
FALSE

Beispiel

TRUE

Abhängigkeit

Es ist verpflichtend, wenn in Feld 41 verpflichtend ist und das Instrument als Warenderivat klassifiziert ist.

Erklärung

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
Angabe, ob mit dem Geschäft eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht.

 

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen übermittelten Auftrag, der die Voraussetzungen für eine Übermittlung gemäß Artikel 4 erfüllt, nimmt die Empfängerfirma die Angaben in diesem Feld anhand der von der übermittelnden Firma erhaltenen Informationen in den Meldungen der Empfängerfirma vor.

 

Dieses Feld gilt nur für Geschäfte mit Warenderivaten.

Weitere Quellen

Feld 65 - Securities financing transaction indicator

Pflichtfeld

Füllregel

Einer dieser Werte:

 

TRUE
FALSE

Beispiel

TRUE

Erklärung

 

(EU) 2017/590 Anhang I Tabelle 2:
„TRUE“ ist anzugeben, wenn das Geschäft in den Tätigkeitsbereich fällt, gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 jedoch von der Meldepflicht ausgenommen ist.

 

„FALSE“ in sonstigen Fällen.

Weitere Quellen

KONTAKT

vv.de Finanzdatensysteme GmbH 

kontakt@vv.de

Tel.: +49(0)2133 / 9739 198